Internationales
Ausstellung von Bescheinigungen
Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) ist die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Richtlinie 2005/36/EG, in denen die EU-Konformität einer in Österreich absolvierten ärztlichen Ausbildung (Studium der Humanmedizin und postgraduelle Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zur Fachärztin / zum Facharzt) sowie die disziplinäre Unbescholtenheit migrationswilliger Ärzt*innen bestätigt wird.
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag.
EU-Konformitätsbescheinigung
§ 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr sieht für die Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung eine Bearbeitungsgebühr von € 52,33 vor.
Die Beantragung einer Bescheinigung über die EU-Konformität der Ausbildung ist Ärzt*innen für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzt*innen vorbehalten. Der Antrag kann unter mmmbWlncmF0aW9uQGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== eingebracht werden. Siehe dazu das weiter unten zum Download angebotene Informationsblatt.
Unbescholtenheitsbescheinigung (Certificate of Good Standing)
§ 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr sieht für die Ausstellung einer Unbescholtenheitsbescheinigung eine Bearbeitungsgebühr von € 29,51 vor.
Die Beantragung einer Unbescholtenheitsbescheinigung kann unter mmmbWlncmF0aW9uQGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== eingebracht werden. Siehe dazu das folgende Informationsblatt.
Zum Download:
Informationsblatt Bescheinigungen
Einwilligungserklärung
EU-Konformitätsbescheinigungen für Absolvent*innen und Turnusärzt*innen
Absolvent*innen und Turnusärzt*innen, die über einen Studienabschluss der Humanmedizin einer österreichischen Universität verfügen, werden gebeten, sich zur Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung über ihre ärztliche Grundausbildung an das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter mmmbWluaXN0ZXJpdW1AYm1id2YuZ3YuYXQ= zu wenden. Bitte führen Sie im Betreff folgendes an: An die Sektion IV, Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9.